Kosten

Je nach Versicherung existieren unterschiedliche Möglichkeiten der Kostenübernahme. Ich empfehle Ihnen sich vorab zu informieren und ggf. konkrete Fragen mit Ihrer Krankenkasse zu klären. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit die Kosten selbst zu tragen. Lesen Sie dazu den Abschnitt Selbstzahler.

 

Gesetzlich Versicherte

Sofern ein behandlungsbedürftiges Leiden vorliegt, wird bei Ihrer Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme für die Psychotherapie gestellt, sodass die Kosten, bei positivem Bescheid, von Ihrer Krankenkasse getragen werden.

Privat Versicherte / Beihilfe

Da die Versicherungsleistungen bei privaten Krankenkassen stark variieren können, empfiehlt es sich vor Beginn der Behandlung zu prüfen ob Psychotherapie als Versicherungsleistung im Vertrag vereinbart ist und wenn ja, zu welchen Konditionen und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.

 

Bei Beihilfeberechtigten ist Psychotherapie Bestandteil des Leistungskatalogs der Beihilfe, sodass die Kosten bei i.d.R. bei allen approbierten Psychotherapeuten übernommen werden. Auch hier empfiehlt sich dennoch eine Erkundigung vorab.

 

Das Honorar wird nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ) mit dem 2,5 fachen, in begründeten Fällen mit dem bis zu 3,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet und Ihnen privat in Rechnung gestellt.

Berufsgenossenschaft

Sollte eine Psychotherapie in Folge eines Berufsunfalls indiziert sein, werden die Behandlungskosten im Allgemeinen von der Berufsgenossenschaft getragen.  Die konkreten Konditionen sollten Sie vorab bei Ihrer Berufsgenossenschaft erfragen.

Selbstzahler

Da die Kostenübernahme der Psychotherapie durch die Krankenkasse/Beihilfe/BG in einigen Fällen nicht möglich oder vom Versicherten nicht erwünscht ist, besteht auch die Möglichkeit  die Kosten selbst zu tragen.  

 

Das Honorar wird nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP/GOÄ) mit dem 2,5 fachen, in begründeten Fällen mit dem bis zu 3,5-fachen Steigerungsfaktor berechnet und Ihnen privat in Rechnung gestellt.